In der Fassung vom 30.5.2015, geändert durch Vorstandsbeschluss vom 30.5. auf Grund von Anforderungen des Amtsgericht Nürnberg sowie des Finanzamtes.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Deutschsprachige Data Vault User Group“ (DDVUG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Nürnberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen rund um das Thema Data Warehouse in Verbindung mit Data Vault sowie angrenzender Technologien und Methoden. Im Folgenden wird dieser Themenbereich unter dem Begriff Data Vault zusammengefasst.
- Der Verein unterstützt die Verbreitung von Informationen und Wissen zu diesen Themen im deutschsprachigen Raum. Der Verein ist unabhängig und arbeitet eng mit Anwendern, Beratern, Herstellern/Anbietern, Wissenschaftlern und befreundeten Vereinen bzw. Verbänden zusammen.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht durch eigene Veranstaltungen (z.B. Tagungen) und dem Aufbau bzw. Verwaltung einer Knowledge Base zu Data Vault und Data Warehouse. Zusätzlich können auch Veranstaltungen anderer Träger unterstützt werden, die sich im Themenumfeld des Data Vault bewegen. Der Verein fördert zudem die Ausbildung im Kontext des Themas Data Vault an Hochschulen und Universitäten und betreut studentische Arbeiten und Forschungen in diesem Umfeld.
- Leistungen und Arbeitsergebnisse des Vereins sollen Wirtschaft und Gesellschaft zu Nutze kommen. Arbeitsergebnisse sowie wissenschaftliche Ergebnisse, die von dem Verein entwickelt oder gefördert werden, sollen den Mitgliedern und allen interessierten Kreisen aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein DDVUG e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Rahmen ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
- Eine Gemeinnützigkeit im Sinne des §52 Abgabenordnung ist anzustreben.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden.
- Mitglied des Vereins kann zudem jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Geschäftsordnung.
- Die Mitgliedschaft endet
- (a) mit dem Tode des Mitgliedes (natürliche Person), bzw. Aufhebung des Geschäftsbetriebs (juristische Person),
- (b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied oder
- (c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Austritt ist nur zum Ende eines Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ein Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes, den dieser mit einer 2/3 Mehrheit fassen muss. Der Betroffene kann binnen einer Frist von drei Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Regeln der Satzung verstoßen hat,
- das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat oder
- innerhalb des Vereins wiederholt erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
§5 Organe
- Organe des Vereins sind
- (a) der Vorstand und
- (b) die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart. Alle drei sind berechtigt, den Verein laut §26 BGB gesetzlich zu vertreten und sind befugt, den Verein jeweils allein zu vertreten und entsprechend zu handeln.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von 60 Tagen einzuladen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 60 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse (E-Mail). Mitglieder, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, werden per Brief eingeladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine absolute Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder notwendig (siehe §8, Abs 1).
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen nicht notariell beurkundet werden. Von den Beschlüssen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
- Der Vorstand gewährleistet, dass auch eine Online-Teilnahme (z.B. per Videokonferenz) an den ordentlichen Mitgliederversammlungen möglich ist.
- Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§8 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Der Einladung muss sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§9 Geschäftsordnung
- Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsordnung gilt für den DDVUG e.V. und bildet die Grundlage für die Arbeit des Vereins sowie seiner Organe. Sie dient dem Ziel die Aufgaben der Vereinsorgane möglichst transparent und effizient im Sinne der Satzung zu erfüllen.
- Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder).
§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Informatik.